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Beschränkte Steuerpflicht,§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG,Zurverfügungstellung von Rechnerleistungen

Sachverhalt Die in Deutschland ansässige Mandantin bezahlt Lizenzgebühren für „Microsoft Azure“ an die im Ausland ansässige Microsoft Ireland Ltd. Bei Mircosoft Azure handelt es sich nach unseren Recherchen um Cloud Computing, genauer genommen die Zurverfügungstellung von Rechenleistung in Form von virtuellen Computern/Servern und Infrastruktur in Form von virtuellen Netzwerken (IAAS). Frage Sind die besagten Lizenzgebühren quellensteuerpflichtig nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG?
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