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§ 6b EStG,Übertragung §-6b-EStG-Rücklage,Erbschaft

Sachverhalt: An der A3 GmbH & Co. KG ist im Jahr 2016 A als Kommanditist zu 49 %, B als Kommanditist zu 51 % und die A-GmbH als Komplementär mit 0 % beteiligt. A ist zugleich zu 100 % an der A-GmbH beteiligt. Im Jahr 2016 hat die A3 GmbH & Co. KG ein Geschäftsgebäude verkauft und zugleich eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Höhe von 250.000,00 EUR gebildet. Im Jahr 2017 haben sich die Beteiligungsverhältnisse an der A3 GmbH & Co. KG wie folgt geändert: – A als Kommanditist mit 94 %, – B als Kommanditist mit 6 %, – A-GmbH als Komplementär mit 0 %. Im April 2019 ist der Kommanditist A verstorben. Die Nachfolgeregelung ist aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen noch unklar. Nun steht fest, dass die §-6b-EStG-Rücklage im Jahr 2019 aufgelöst werden muss. Die Frage hierbei ist, wem und in welcher Höhe der Gewinn aus der §-6b-EStG-Rücklage zuzurechnen ist? Kann der Gewinn dem verstorbenen Kommanditisten A noch zugeordnet werden?
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