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Arbeitszimmer,AfA nach Einlage,§ 7 EStG

Wir haben einen Mandanten, der ab Januar 2018 ein häusliches Arbeitszimmer in seinem bisher privat genutzten Wohnhaus betrieblich nutzt (Haupttätigkeit liegt seit Januar 2018 dort). Das häusliche Arbeitszimmer wird somit notwendiges Betriebsvermögen, da auch die Grenzen des § 8 EStDV überschritten sind. Der Verkehrswert des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einlage beträgt 450.227 € und der des GruBos 70.110 €. Der Anteil des Arbeitszimmers beträgt 11,62 %, also für den GruBo wären das dann 8.146 € und für das Gebäude 52.312 €, die aktiviert werden müssten. Nun unsere Frage: Was ist in diesem Fall die AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude und wie lange ist die Nutzungsdauer ab Einlage (nur Restnutzungsdauer seit Anschaffung/Herstellung oder normale AfA mit 2 % ab Einlage auf 50 Jahre)? Wir haben hierzu zwei unterschiedliche Aussagen gelesen (DATEV-Dokumentennummer 0630017 und 0630370). Einmal heißt es, dass die Bemessungsgrundlage die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten bis zum Zeitpunkt der Einlage sind (also AK = 700.000 € abzgl. bisher bei § 21 EStG geltend gemachte AfA von 350.000 € = 350.000 € Bemessungsgrundlage). Und im anderen Beispiel heißt es, dass die bisher geltend gemachte AfA vom Verkehrswert abgezogen wird, die bei Einkünften aus Vermietung vorher bis zur Einlage geltend gemacht wurde und das sei die BMG (Teilwert 1.000.000 € abzgl. bisher geltend gemachte AfA von 350.000 € = 650.000 €). Das Objekt wurde bisher für keine anderen Einkunftsarten genutzt. Wie ist in dem Fall die BMG und die Nutzungsdauer?
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