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Übertragung Kinder- und Betreuungsfreibetrag,§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG,Korrektur

Wir haben unverheiratete Eltern (beide berufstätig) von zwei Kindern. In der Steuererklärung 2017 der Mutter haben wir die vollen Kinderfreibeträge angesetzt bzw. das volle Kindergeld in der Auswirkung, da das KG günstiger war. Inzwischen, jetzt im Jahr 2020, beraten wir auch den Vater und erstellen jetzt erst die Steuererklärung für 2017. Jetzt hat der Vater Kinderbetreungskosten von 3.800 € geltend gemacht mit entsprechenden steuerlichen Auswirkungen. Der Vater hat einen deutlich höheren Steuersatz als die Mutter. Frage 1 a) von Vater und Mutter: Lässt sich der rechtskräftige Bescheid der Mutter aus dem Jahr 2017 noch ändern hinsichtlich Zurechnung eines nur hälftigen Kinderfreibetrages bei beiden Kindern, da im Endeffekt per saldo die andere Hälfte der Kinder beim Vater deutlich mehr an Steuerersparnis bewirken? Frage 1 b) Lässt sich dann auch komplett die Zurechnung im Nachhinein verändern, dass der Vater die 100 % Kinder hätte, oder richtet sich der Ansatz ausschließlich danach, wem das Kindergeld im Kindergeldbescheid zugesprochen wurde, und dies ist maßgebend für die Zurechnung auch in der Steuererklärung, und können dies die Eltern noch in der Steuererklärung bestimmen, unabhängig vom Kindergeldbescheid?  Frage 2): Wenn man es so lässt = alles bei der Mutter, könnte der Vater überhaupt Kinderbetreungskosten geltend machen, wenn er keine „Kinder“ in der Steuererklärung hat?
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