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Arbeitszimmer,Prüfung Finanzamt

Ein Ehepaar, beide Rentner, vermieten zwei Eigentumswohnungen. Sie haben neben den Einkünften aus der Rente ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In dem „Privathaus“ nutzen sie ein Zimmer ausschließlich für die Verwaltung der Eigentumswohnungen. In der Einkommensteuererklärung 2017 wurden Kosten für ein Arbeitszimmer erklärt. Der Steuerbescheid 2017 wurde entsprechend der Einkommensteuererklärung veranlagt, d.h., die Kosten des Arbeitszimmers wurden als Werbungskosten akzeptiert. Im Jahr 2018 wurden bei der Berechnung des Arbeitszimmers Kosten einer energetischen Sanierung berücksichtigt und anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet. Frage: Wurde mit der Veranlagung 2017 das Arbeitszimmer bereits seitens des Finanzamts anerkannt, so dass auch bei der Veranlagung 2018 das Arbeitszimmer in der Veranlagung zu berücksichtigen ist?
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