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§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines) EStH,H 15.6 Abs. 7 (Allgemeines) EStH,§ 16 EStG,§§ 46,57 und 58 StBerG,§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,Errichtung einer Betriebsaufspaltung

Mandant M betreibt ein Vermessungsbüro und ist gleichzeitig „öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ ÖBVI. Es liegen unstreitig KEINE Teilbetriebe vor. Zum 01.01.2021 will M eine neue GmbH bar gründen und Vermessungstätigkeiten über diese GmbH ausführen. M wird zu 100 % GGF der GmbH. Seinen Unternehmenswert, der aus Kundenstamm, Mitarbeiterstamm, Know-how, Netzwerk besteht, will er an diese GmbH verpachten. Die materiellen WG wie Geräte, BGA, Autos verkauft er an die GmbH. Den Bereich „ÖBVI“ übt er weiterhin als freiberuflicher Einzelunternehmer aus, dieser Teil kann berufsrechtlich nicht über eine GmbH ausgeübt werden. Er arbeitet selbst persönlich weiter als ÖBVI (teilweise für dieselben Kunden, welche an die GmbH für Ing.tätigkeiten verpachtet werden). Mitarbeiter und Infrastruktur nutzt er von der GmbH, welche ihm dafür Rechnungen schreibt. Es handelt sich grundsätzlich um freiberufliche Einkünfte. Zwischen dem Freiberufler M und der Ingenieur GmbH wird ein Pachtvertrag aufgesetzt. Dieser läuft fünf Jahre (angelehnt an die Nutzungsdauer eines Praxiswerts eines Einzelunternehmers), alternativ auch länger. Die Pachthöhe bemisst sich nach dem branchenüblichen Unternehmenswert des Büros (z.B. 700 TEUR), verteilt auf 60 Monate. Fragen: 1. Erzielt M mit der Verpachtung weiterhin Einkünfte nach § 18 EStG? Oder sind es gewerbliche Einkünfte? 2. Sieht das FA in der Pacht einen Verkauf mit Ratenzahlung, wenn der Vertrag zeitlich befristet ist und die Raten einem Kaufpreis entsprechend ermittelt werden? (Die Überlegung ist angelehnt an den Eintritt eines Freiberuflers in eine Kanzlei und einen Gewinnverzicht des Juniors für x Jahre mal Y Euro.) 3. Können die Mitarbeiter bei der GmbH angestellt werden, auch wenn sie eigentlich im Rahmen des Pachtvertrags überlassen werden (was aber bei einer Betriebsverpachtung ja auch so gehandhabt wird)? 4. Was ist bei Ende des Pachtvertrags? Besteht die Gefahr einer Aufdeckung von stillen Reserven (die ja aber eigentlich in den fünf Jahren aufgelöst sein sollten, da in dieser Zeit kein aktives Geschäft mehr durch den Freiberufler gemacht wurde)?
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