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Festwert,Voraussetzungen,§ 240 Abs. 3 HGB

Nach § 240 Abs. 3 HGB können Wirtschaftsgüter des beweglichen Sachanlagevermögens abweichend vom allgemeinen Grundsatz der Einzelbewertung mit einem Festwert angesetzt werden. Das Festwertverfahren gilt entsprechend dem Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für das Steuerrecht. Frage: Ein Mandant (gemeinnützige GmbH) betreibt ein Altenheim mit Altenwohnungen. Kann für die Betten, Matratzen, Nachttische, Duschstühle ein Festwert angesetzt werden, um die einzelnen Buchungen zu reduzieren?
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