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Nachträgliche Herstellungskosten,Generalsanierung,§ 6 EStG

Der Mandant erhielt unter Gewährung eines Nießbrauchsrechts von seinen Eltern ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 200 qm, Baujahr 1956, mittlerer Standard beim Bau, bisher keine nennenswerten Sanierungen, nur Schönheitsreparaturen.Zwischenzeitlich sind beide Eltern verstorben und das Nießbrauchsrecht ist erloschen. Derzeit steht das gesamte Gebäude leer. Das Nießbrauchsrecht wurde aus dem Grundbuch gelöscht. Der Mandant plant umfangreiche Sanierungsarbeiten (Generalüberholung) sowie eine Wohnraumerweiterung durch Vergrößerung der beiden Badezimmer (jeweils ca. 5 qm +) und die danach folgende Vermietung (ca. Mitte 2020).Folgende Aufwendungen werden anfallen:– Wohnraumerweiterung (ca. 10 qm, danach 210 qm) 40.000 Euro– Bäder sanieren 20.000 Euro– Fenster tauschen 15.000 Euro (von mittlerem Standard 1956 auf mittleren Standard 2019, vermutlich Doppelverglasung)– Heizungstausch (Gas zu Gas) 15.000 Euro– Fassadendämmung 20.000 Euro– Türentausch (außen und innen) 10.000 Euro– Dacherneuerung 30.000 Euro (Dachsanierung)– allgemeine Renovierung 10.000 EuroDas Haus ist nicht belastet! Sämtliche Kosten sollen durch Darlehen (ohne KFW) finanziert werden. Anmerkung: Der Mandant wurde durch Eintragung als Eigentümer zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer (im Rahmen der Schenkung), da der Nießbraucher grds. kein wirtschaftlicher Eigentümer des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks sein kann (§ 39 AO). Daher liegt, zumindest bei den „Erhaltungsaufwendungen", kein Fall von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG vor, da er seit der Schenkung wirtschaftlicher Eigentümer ist. Die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG beginnt mit der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, vgl. Schmidt, EStG zu § 6, Rz. 384 „Drei-Jahres-Frist“.Frage: Sind die oben aufgeführten Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für die Wohnraumerweiterung, als Herstellungskosten i.S.v. § 255 Abs, 2 Satz 1 HGB (Anlehnung an das Urteil des BFH v. 12.09.2001, IX R 39/97) zu qualifizieren oder liegen Erhaltungsaufwendungen (Werbungskosten) vor?Es soll (ggf. durch Architekt bescheinigt) keine wesentliche Verbesserung (hier von mittlerem Standard auf gehobenen Standard) erfolgen. Es werden Sanierungen auf den „mittleren Standard“ nach heutigen Gesichtspunkten erfolgen.Der Mandant wünscht den größtmöglichen Abzug von Werbungskosten.
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