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Kaufpreisaufteilung,AfA-Bemessungsgrundlage Gebäude,§ 7 EStG

Es handelt sich um eine Gesamtpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück.Folgende Rahmendaten sind von uns gegeben:Es handelt sich um ein Ein- und Zweifamilienhaus, Grundstücksgröße 901 m²,Wohnfläche 201 m²,Datum Kaufvertrag 12.11.2013, Kaufpreis inkl. Nebenkosten 274.653 EUR,Bodenrichtwert lt. Gutachterausschuss 85,00 EUR pro m².In der Steuererklärung wurde der Grund und Boden wie folgt ermittelt.901 m² x 85,00 EUR = 76.585,00 EURDementsprechend erfolgte die Kaufpreisaufteilung von unserer Seite:Kaufpreis 274.653 EUR,abzüglich des ermittelten Grund und Bodens 76.585 EUR, ergibt einen Anschaffungspreis für das Gebäude 198.068 EUR. Diese Aufteilung ist uns von Seiten des Finanzamtes abgelehnt worden mit folgender Begründung:„Bei der sogenannten Restwertmethode wird zunächst der Wert für ein einzelnes Wirtschaftsgut, z.B. für den Grund und Boden bei einem bebauten Gebäude ermittelt; der Restbetrag stellt dann die Anschaffungskosten für das andere Wirtschaftsgut (Gebäude) dar. Nach der Rechtsprechung des BFH sind der Grundstückswert und der Wert des Gebäudes gesondert zu ermitteln und die gesamten Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Bodenanteil und den Gebäudeanteil aufzuteilen.“Somit wurde uns die durchgeführte Aufteilung des Kaufpreises nach der Restwertmethode für als nicht zulässig betrachtet.Der Kaufpreis wurde wie folgt von der Finanzverwaltung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufgeteilt.Nach dieser Berechnung kam es zu folgenden Werten:Grund und Boden 118.897 EUR.Gebäude 155.756 EUR.Gegen diese Ermittlung haben wir Einspruch eingelegt und folgende Begründung angefügt.Der Gesamtkaufpreis spiegelt die tatsächlichen Verhältnisse der Verkehrswerte wider, da der Erwerb des bebauten Grundstücks unter fremden Dritten abgewickelt worden ist. Diese Begründung wurde uns abgelehnt.Sollten wir mit dem Wertansatz nicht einverstanden sein, sollten wir dies durch Vorlage eines Sachverständigen entkräften.
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