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§ 9 Abs. 1 EStG,§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG,§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,BMF-Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl 2013 I S. 1184),Werbungskosten bei Rechtsnachfolge und Nießbrauch

Folgende Frage zielt darauf ab, ob der Grundstückseigentümer die AfA fortführen kann, welche durch Herstellungsaufwendungen des Nießbrauchers entstanden sind.Sachverhalt: Jahr 1998Frau X (Nießbrauchgeberin), Eigentümerin des Grundstücks, hat für Y (Nießbraucher), dem Vater des Z, ein Nießbrauchsrecht auf dessen Lebensdauer (Y) mit einer Restlaufzeit von max. 30 Jahren veräußert. Jahr 2009/2010 Das Grundstück wurde durch Vermächtnis der Erblasserin X an Herrn Z übertragen. Der ursprüngliche testamentarisch vorgesehene Vermächtnisnehmer, Herr Y, hat das Vermächtnis ausgeschlagen. Herr Z wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück befindet sich seither im Privatvermögen des Z. Jahre 2006 bis 2009 Herr Y hat als Nießbraucher umfassende Umbaukosten gehabt, die allerdings aktiviert wurden (AfA 2,00 % – Gebäudegrundsätze). Fragestellung In den Jahren 2016 und 2017 erzielte Herr Z Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt.Kann im Rahmen der Einkünfteerzielung (VuV) die Abschreibung durch Herrn Z auf die Umbaukosten des Herrn Y im Rahmen des § 11d EStDV (sog. Fußstapfentheorie) geltend gemacht werden?Bei Herrn Y handelt es sich um den Vater von Herrn Z.
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