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Herstellungskosten,Erhaltungsaufwand,Erweiterung

Zum Sachverhalt: Ein geerbtes Einfamilienhaus (Wohnfläche ca. 150 qm) bestehend aus Keller, EG, 1. OG und nicht ausgebautem DG wurde in drei Wohnungen unterteilt.EG, ca. 54 qm: Hier wurde eine ehemals entfernte Zwischenwand zwischen Wohn- und Esszimmer wieder eingefügt, so dass sich statt einer Ein-Zimmer-Wohnung eine Zwei-Zimmer-Wohnung ergibt.1. OG, ca. 49 qm: Hier wurden nur die Anschlüsse für die Küche gelegt.DG, ca. 23 qm: Das DG wurde gedämmt, mit neuen Fenstern versehen und ein Bad eingebaut sowie Wasseranschlüsse für Bad und Küche gelegt und eine Heizung eingebaut.In überwiegend allen Räumen wurden neue Bodenbeläge gelegt und es mussten neue Elektroleitungen aufgrund der Sicherheitsbestimmungen gelegt werden.Zusätzlich wurden für die drei Wohnungen Wohnungseingangstüren und eine neue Hauseingangstür eingebaut.Das Finanzamt sieht jetzt eine für den Zweck der Vermietung eine subjektive ehemalige Funktionsuntüchtigkeit und betrachtet die Baumaßnahmen als Anschaffungskosten. Des Weiteren sieht es eine Substanzvermehrung durch die Einfügung von Zwischenwänden. Die DG-Wohnung betrachtet es ebenfalls als Anschaffungskosten wegen vorheriger Funktionsuntüchtigkeit.Außerdem geht das Finanzamt davon aus, dass es durch die Umbaumaßnahmen zu einer Standardanhebung gekommen ist, vor allem im Dachgeschoss.
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