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Ortsübliche Miete,Aufteilung Werbungskosten,§ 21 Abs. 2 EStG

Frage zu § 21 EStG:Sachverhalt:Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung gem. § 21 Abs. 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die Werbungskosten sind – soweit sie auf diese Wohnung entfallen – entsprechend der verbilligten Überlassung zu kürzen. Maßgebend ist der örtliche Mietspiegel, dabei kann zugunsten des Steuerpflichtigen der untere Rand einer ausgewiesenen Preisspanne angesetzt werden (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Schmidt, 38. Auflage, Rz. 160 zu § 21 EStG).Frage:Kann das Finanzamt für die Bewertung der „ortsüblichen Miete“ lediglich eine Miete aus Vermietung im gleichen Haus (gleiche Wohnung, fremdvermietet) heranziehen, während es einen Mietpreisspiegel gibt, bei welchem eine Orientierung am unteren Rand angesetzt werden kann?
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