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§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG,schenkweise Einbringung in GbR,Darlehensrückbehalt

Sachverhalt:Herr K. erwirbt eine Immobilie, welche vermietet ist. Diese wird zu 50 % fremdfinanziert.Es wird eine GbR durch Einbringung der Immobilie gegründet. Beteiligungsquote: Herr K. 50 %, Kind 1 des Herrn K 25 %, Kind 2 des Herrn K 25 %Die Kinder zahlen keinen Kaufpreis. Es handelt sich um vorweggenommene Erbfolge.Die Darlehensschuld des Herrn K. verbleibt bei ihm. Fragestellung1Bleiben die Darlehensschulden zu 100 % als Sonderwerbungskosten bei Herrn K. abziehbar oder findet eine Kürzung wegen der Übertragung an die Kinder statt?AbwandlungÄndert sich etwas an dem Schuldzinsenabzug, wenn die Beteiligungsquote an der GbR wie folgt wäre: Herr K 1 %, K1 49,50 %, K2 49,5 %?Die übrigen Sachverhalte: 50 % Fremdfinanzierung der Immobilie bei Anschaffung, komplette Übertragung der Immobilie auf die GbR sowie Zurückbehaltung der Darlehensschuld.
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