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Gesamtmaßnahme,Herstellungskosten,Erhaltungsaufwand

Ein Mandant vermietet eine Immobilie, bestehend aus Wohnungen (1. OG) und Praxisräumen (EG). Jetzt werden die Praxisräume zu Wohnungen umgewandelt und dann als Wohnungen vermietet. Meines Erachtens sind die Umbaukosten im EG wegen der Nutzungsänderung grundsätzlich Herstellungskosten. Gleichzeitig wurden das Treppenhaus und die Außenfassade renoviert. Hier besteht jedoch nur ein zeitlicher, aber kein sachlicher oder technischer Zusammenhang und letztlich auch kein räumlicher, denn der Umbau zu Wohnungen erfolgt im EG, Treppenhaus und Außenfassade sind davon räumlich getrennt.Frage: Sind die Erhaltungsaufwendungen für Treppenhausumbau und Außenfassade lediglich aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ebenfalls als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen, wenn kein technischer oder räumlicher Zusammenhang besteht („Gesamtmaßnahme“)?
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