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Steuerfreie Einkünfte,Progressionsvorbehalt,§ 32b EStG

Wir haben folgenden Sachverhalt:Wir erstellen die Einkommensteuererklärung für einen Mandant, der sowohl einen Wohnsitz in Deutschland als auch in der Schweiz hat.Der Mandant arbeitet in der Schweiz (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) und ist unter der Woche auch immer in der Schweiz, er fährt nur an den Wochenenden und zum Urlaub zurück nach Deutschland. Somit ist er kein Grenzgänger, seine schweizerischen Lohneinkünfte sind aufgrund des DBA mit der Schweiz in Deutschland steuerfrei gestellt, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt in Deutschland. Unser Mandant hat allerdings noch inländische Vermietungseinkünfte. Bei der Berechnung der Einkommensteuer wird hier vom Programm Datev kein Grundfreibetrag bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt. Ist das korrekt? Der Mandant ist doch unbeschränkt steuerpflichtig aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland, sodass hier doch ein Grundfreibetrag zu gewähren wäre, oder?Die Vermietungseinkünfte fallen hierdurch voll in die Steuerpflicht mit dem Steuersatz, der sich aufgrund der hohen Einkünfte mit Progressionsvorbehalt ergibt.Wenn hier ein Grundfreibetrag zum Tragen käme, würde in Deutschland keine Steuer anfallen.Ist es nach Ihrer Ansicht korrekt, dass hier kein Grundfreibetrag abgezogen wird? Was ist der Grund bzw. die gesetzliche Grundlage dafür?
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