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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 11d EStDV,BMF-Schreiben vom 14.03.2006 (BStBl. I S. 253),Vermietung und Verpachtung durch Erbengemeinschaft

Anfrage zur Einkommensteuer Vermietung und Verpachtung Es gibt eine Erbengemeinschaft von drei Schwestern A, B und C, die drei Immobilien geerbt haben. Von diesen drei Immobilien sind zwei fremdvermietet und eine Immobilie bewohnt eine der Schwestern A gemeinsam mit ihrem Lebenspartner.Die GbR ist entstanden zum 1.5.2017 aufgrund des Todes des Vaters. Jede der Immobilien hatte zu diesem Zeitpunkt noch ein Darlehen. Ein Jahr vorher (vor dem Tod) wurde das eine Haus komplett renoviert.Hier sind viele Instandhaltungen entstanden, die das eine Objekt erst wieder vermietungsfähig gemacht haben. Besonderheit ist, dass eine der Töchter, C, nach zwei Jahren ausgezahlt wurde. Zum Zwecke dieser Auseinandersetzung, die erst zwei Jahre später, am 25.04.2019, stattfand, wurde für jede Immobilie ein Gutachten erstellt. Auf dieser Basis konnte dann die Schwester C ausgezahlt werden. Diese Beträge, je 1/3 der Immobilien, wurden von A + B überwiesen auf das Konto der Schwester C.Ab dieser Auseinandersetzung werden von den drei Immobilien nach wie vor zwei vermietet und die andere von der Schwester A komplett alleine genutzt zusammen mit ihrem Lebenspartner.Die Schwester A, die die Immobilie nutzt, zahlt Miete an die Gemeinschaft A + B + C und dann nur noch A + B; ebenso zahlt auch der Lebenspartner Miete an die Gemeinschaft.Folgende Fragen ergeben sich in den ersten zwei Jahren: Es stellt sich die Frage hinsichtlich des Objektes, in dem die Schwester A wohnt: Inwieweit hier ein Mietverhältnis zustande kommt (auch hier hat diese eine Schwester A Miete an die Erbengemeinschaft bezahlt und auch der Lebenspartner hat Miete an die Erbengemeinschaft bezahlt); ebenso ist zu klären, wie hoch die Anschaffungskosten sind, wenn man davon ausgeht, dass auf dem Todeszeitpunkt des Vaters am 01.07.2016 auf jeder Immobilie 80.000 € Darlehen liegen. Historische Anschaffungskosten gibt es keine mehr, da die Immobilien schon lange im Familienbesitz sind.Ebenso stellt sich die Frage, ob die hohen Instandhaltungskosten aus dem Jahr 2015, die bei rund 80.000 € liegen, beim Vater auf mehrere Jahre verteilt wurden und dann auf die Erben übergehen.Also fasse ich meine Fragen jetzt hier noch einmal zusammen: Erste Frage: Mietverhältnis der Wohnung, welche von einem Miteigentümer A der GbR genutzt wird; diese Nutzung findet sowohl von der Miteigentümerin statt als auch von deren Lebensgefährten. Diese Frage ist sowohl für die Jahre zu beantworten, in denen es drei Miteigentümer gab oder aber auch nur noch zwei Miteigentümer.Die zweite Frage richtet sich gegen die Anschaffungskosten: Hier ist zu prüfen, welche Anschaffungskosten die GbR zum Zeitpunkt des Todes hat; es gab, wie gesagt, für jede Immobilie drei Darlehen, die die Töchter übernehmen mussten.Dritte Frage ist, ob die Instandhaltung aus den Vorjahren auf die Kinder übergehen kann, wenn sie auf mehrere Jahre verteilt wurde, oder sollte man hier eher diese hohe Instandhaltung als Anschaffungskosten sehen?
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