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Vorbehaltsnießbrauch,Größerer Erhaltungsaufwand,§ 21 EStG

Seit 20 Jahren besitzen die Eltern ein Mehrfamilienhaus. Im Jahre 2018 werden Fenster und Badezimmer erneuert. Die Maßnahme kostet etwa 30.000 €. Geplant ist, diesen größeren Erhaltungsaufwand auf drei Jahre zu verteilen. Jetzt haben die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zum Januar 2019 das Gebäude übertragen. Die Übergeber behalten sich am übertragenen Besitz ein Nießbrauchrecht vor. Im notariellen Vertrag steht unter anderem: „Der Nießbraucher hat auch die privaten Lasten zu tragen, d.h. beispielsweise die für die Erhaltung des Grundbesitzes erforderlichen außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen durchzuführen.“Frage: Geht die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf den Nießbraucher über oder müssen die Erhaltungsaufwendungen komplett im Jahre 2018 geltend gemacht werden?
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