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Was "darf" der Betriebsprüfer?

Verwertungsverbot, Betriebsprüfung

Fragestellung

Im Rahmen einer stattfindenden Betriebsprüfung werden bei S lt. Prüfungsanordnung Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geprüft. Die genannte Steuernummer sowie aufgeführte Adresse betrifft den Gewerbebetrieb des S (Einzelunternehmen). Für die Einkommensteuer, die unter anderer Steuernummer und beim Wohnsitzfinanzamt (abweichend vom Betriebsfinanzamt) veranlagt wird, liegt keine Prüfungsanordnung vor, die Einkommensteuer - Veranlagungen sind alle ohne Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 (2) AO ergangen.

Es kommen im Verlauf der stattfindenden Prüfung nun erste Fragen des Betriebsprüfers nach Werbungskostenansätzen bei Vermietungseinkünften in der Einkommensteuerveranlagung auf. Es lässt sich im übrigen belegen, dass im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sämtliche Belege zu den Werbungskosten dem Wohnsitzfinanzamt vorgelegt worden sind.



Welche grundsätzliche Verwertungsbefugnis hat der Prüfer, wenn diese Fragen beantwortet werden?

Kurzgutachten

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt (§ 195 S. 1 AO). Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 S. 2 AO). Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen. Sie ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen, wozu es auch gehört, über einen Einspruch zu entscheiden.

Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Handlungen des Außenprüfers außerhalb dieses so definierten Umfangs bringen nicht die Wirkungen einer Außenprüfung hervor. Der Stpfl. hat die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur im Rahmen des durch die Prüfungsanordnung gezogenen Umfangs der Außenprüfung zu erfüllen. Daneben ist die Bestimmung des Umfangs der Außenprüfung für folgende Regelungen von Bedeutung:

- Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach § 164 Abs. 3 S. 3 AO nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung aufzuheben.

- Der Beginn der Festsetzungsfrist wird nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt.

- Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO tritt nur im Rahmen des Umfangs der Außenprüfung ein.

Fazit:

In der Prüfungsanordnung ist zwingend anzugeben, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume geprüft werden. Zu den Steuerarten gehören neben der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer auch die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung, die gesonderte Feststellung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften, sowie die Überprüfung von Investitionszulagen.

Der Stpfl. hat die besonderen Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nur im Rahmen des durch die Prüfungsanordnung gezogenen Umfangs der Außenprüfung zu erfüllen. Insofern sachverhaltsbezogen die Einkommensteuer nicht mit angemeldet wurde, ist diese auch nicht Gegenstand der Prüfung.

Anmerkung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung grundsätzlich einem Verwertungsverbot, wenn der Prüfung keine wirksame Prüfungsanordnung zugrunde lag (z. B. BFH vom 18.08.1985, IR 188/82, BStBl II 1986, S. 2).

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