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Sehr geehrte Damen und Herren, das Finanzamt hat einen Einheitswertbescheid mit Datum 03.12.2013 auf den 01.01.1993 wegen grobem Fehler der Behörde korrigiert und neu festgesetzt mit dem Vermerk: „Wegen Ablaufs der Feststellungsfrist werden die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen mit Wirkung auf den 01.01.2009 vorgenommen. Für die einheitswert-abhängigen Steuern wirkt dieser Bescheid auch zu einem früheren Zeitpunkt, wenn deren Festesetzungsverjährung noch nicht abgelaufen ist.“ Gegen den Vermerk „mit Wirkung auf den 01.01.2009“ wurde kein Einspruch eingelegt. Die Stadt weigert sich nun, auf Grund dieses Vermerkes, der Mandantin, die seit 1993 und pro Jahr € 2.000,00 zuviel bezahlte Grundsteuer zu erstatten mit der Begründung der gesetzlich geltenden Festsetzungsfrist von 4 Jahren. Die Erstattung für die Jahre 2009 bis 2013 am 13.01.2014 erfolgte bereits. Ab welchem Jahr kann und wenn ja, mit welcher Begründung, die Grundsteuer Ihrer Meinung nach rechtlich von der Stadt zurückgefordert werden?
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