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Mandant hat bisher bilanziert gem. § 4 (1) EStG. Er war nie vom Finanzamt dazu aufgefordert worden. Es wird jetzt auf Gewinnermittlung gem. § 4 (3) EStG übergehen. Es ergibt sich ein Verlust aus diesem Übergang. Ohne diesen Übergangsverlust würde der Gewinn im aktuellen Veranlagungsjahr (dem Jahr des Übergangs über 60000€ liegen).Kann das Finanazmt dem Übergang in der Gewinnermittlungsart widersprechen? Ergänzende Information: In den drei Jahren vor dem Jahr des Übergangs in der Gewinnermittlungsart war der Gewinn immer unter 50000€ geblieben. Es wäre also erstmals die Schwelle von 50000€ überschritten worden und das Finanzamt hätte erst nach Veranlagung dieses Jahres (des Übergangs) die Bilanzierung anordnen können, da es ja vorher noch gar keine Kenntnis vom überschreiten der Schwelle haben konnte. Anordnung wäre frühestens für das übernächste Jahr nach dem Überschreiten der Gewinnschwelle möglich gewesen.Eine Anwendungsmöglichkeit für § 42 AO ist m.E. nicht gegeben.
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