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Ein Vermietungsobjekt wird erwerben. Es besteht ein größerer Reparaturstau. Für den Erwerber würde dies bedeuten, dass die 15 % Grenze überschritten würde. Unter anderem ist das Dach renovierungsbedürftig. Es liegt ein konkretes Angebot eines Dachdeckers vor. Im notariellen Kaufvertrag wird festgehalten, dass das Dach renovierungsbedürftig ist und von dem konkret benannten Dachdecker gemäß seinem Angebot - durch den Veräußerer beauftragt - instand gesetzt wird. Dementsprechend erhöht sich dann der Kaufpreis. Der Käufer hätte somit mehr Spielraum für Reparaturen und würde die 15 % Grenze einhalten. Er würde aber dadurch 5 % Grunderwerbsteuer auf den Mehrbetrag bezahlen. Kann hierin ein Gestaltungsmißbrauch gesehen werden?
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