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Es wurden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Die Zinsen nach § 233 a AO wurden angerechnet. Nun sind aber keine Hinterziehungszinsen anzusetzen für den Zeitraum, in dem Säumniszuschläge bezahlt worden sind. Ist es richtig, dass auf die Hinterziehungszinsen die Nachzahlungszinsen § 233 a AO angerechnet werden, aber die Säumniszuschläge für denselben Zeitraum dennoch zusätzlich fällig werden? Für Säumniszuschläge beginnt die Festsetzung einen Monat nach Fälligkeit, ebenso wie für die Hinterziehungszinsen. Es entsteht hier also stets eine doppelte Festsetzung, wobei dann die Hinterziehungszinsen aufzuheben sind. Aber dadurch, dass die Zinsen nach § 233 a AO angerechnet werden auf die Hinterziehungszinsen, wären diese bereits durch diesen Vorgang aufgehoben und es gibt keine weitere Minderung, da nun ja nur noch Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu zahlen sind neben den Säumniszuschlägen - und das wäre erlaubt. Dies gilt allerdings nicht für die Zeit ab erster Fälligkeit + 15 Monate; hier gibt es keine Zinsen nach § 233a AO - sehr wohl aber Hinterziehungszinsen und Säumniszuschläge. Hier müssten die Säumniszuschläge die Hinterziehungszinsen verhindern. Zudem wäre bei Aussetzung der Vollziehung die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht möglich, ebensowenig wie bei Vollstreckungsaufschub. Es wurden nun ständig in Absprache mit dem Finanzamt Ratenzahlungen geleistet und in dieser Zeit keine Vollstreckungen vorgenommen. Anträge auf Vollstreckungsaufschub wurden nur zeitweise gewährt. Kann hier ebenfalls die Aufhebung von Hinterziehungszinsen erfolgreich beantragt werden für die gesamte Zeit der Ratenzahlung (ohne ausdrückliche Stundungsverfügung)? Mit Literatur mit Beispielen wäre mir ggf. geholfen.
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