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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe für einen Mandanten die Steuererklärung für das Jahr 2010 erstellt. Der Bescheid ist am 30.04.2012 ergangen und enthält nur die allgemeinen Vorläufigkeiten. Nun will das Finanzamt den Steuerbescheid nachträglich ändern, da bei einer internen Überprüfung des Falls jetzt folgendes festgestellt wurde: Ich habe zur Anlage V 2010 eine Excel-Anlage mit einer Aufstellung der Werbungskosten erstellt. In dieser Excel-Tabelle habe ich versehentlich eine Rechnung doppelt aufgeführt, 1 x als Instandhaltungsaufwand, und 1 x als sonstiger Aufwand. Handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit bzw. um einen Übertragungsfehler, und kann das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO ändern?
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