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Herr A ist Freiberufler und betreibt seit Januar 2013 eine Einzelkanzlei. Die Aufnahme seiner selbständigen Arbeit hat Herr A nicht dem Finanzamt in B angezeigt. Zur Einkommensteuer wurde Herr A bereits beim Finanzamt in B veranlagt. Bereits in der Einkommensteuererklärung 2012 wurden vorweggenommene Betriebsausgeben für die Einzelkanzlei berücksichtigt.Für die Jahre 2013 und 2014 wurden von A keine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben. Erst im Dezember 2014 wurden die monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2013 und 2014 beim Finanzamt eingereicht. Herr A beschäftigt auch Angestellte in seiner Einzelkanzlei seit 2013. Die Lohnsteuer wurde hier immer fristgerecht beim Finanzamt in B angemeldet. Die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen wertet das Finanzamt als Selbstanzeige.Eine Einkommensteuererklärung 2013 und eine Umsatzsteuererklärung 2013 wurde von Herrn A nicht bis zum 31.12.2014 beim Finanzamt eingereicht. Es wurde kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Die Steuerfahndung verdächtigt nun Herrn A, durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2013 und der Umsatzsteuererklärung 2013 eine Steuerhinterziehung begangen zu haben.Frage: Durch Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2013 und 2014 ist dem Finanzamt bekannt, dass Herr A eine Einzelkanzlei seit 2013 betreibt. Es wurde dem Finanzamt auch ein Brief übermittelt, der den Sachverhalt erläutert hat. Herr A wird seit Jahren beim Finanzamt B für die Einkommensteuer geführt und hat die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 auch eingereicht. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab Januar 2015 werden nun fristgerecht eingereicht. Besteht tatsächlich in der verspäteten Abgabe der Steuererklärungen 2013 und des nicht erfolgtem Antrags auf Fristverlängerung eine Steuerhinterziehung für das Jahr 2013? Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden noch keine Steuererklärungen 2013 eingereicht.
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