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Mandant A ist Arzt und in einer Praxis GbR als Arzt beteiligt. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden gesondert und einheitlich festgestellt. Im Rahmen der Steuererklärung ist ersichtlich, dass der Arzt A ist („und somit einen monatlichen Beitrag an das Versorgungswerk der Ärzte bezahlt“). Vor Übernahme des Mandats wurden diese Beträge vom Vorberater in der Anlage Vorsorgeaufwand – bei privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht eingetragen. Hierdurch haben sich die Beträge steuerlich nicht ausgewirkt. Ob Bescheinigungen der Steuererklärung beigefügt wurden, ist aktuell nicht bekannt (eher nein). Tatsächlich hätten sich die Beträge unter „berufständischen Versorgungseinrichtungen“ in der Anlage Vorsorgeaufwand erheblich ausgewirkt. Fragen: Welche Korrekturvorschriften greifen eventuell für eine nachträgliche Berücksichtigung der Beiträge in den Vorjahren. Spielt es eine Rolle ob der Beleg/Nachweis tatsächlich dem Finanzamt physisch vorlag? Spielt es eine Rolle, ob die Beträge durch den Träger bereits auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermittelt wird/wurde?
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