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Mit Datum vom 09. Oktober 2012 erging ein BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer. Mit Datum vom 09. Dezember 2014 erfolgten Ergänzungen, die die Rechtsprechung des BFH aus April 2014 zum Themengebiet nahe Angehörige berücksichtigten.Der für S ergangene Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 von Anfang März 2014 berücksichtigt Zinseinkünfte aus Darlehen, die zu diesem Zeitpunkt gesetzlich folgend als Zinseinkünfte mit tariflicher Besteuerung erklärt und versteuert waren. Nach BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreibenklarstellung liegen allerdings Zinseinkünfte vor, für die die Abgeltungsbesteuerung beantragt werden kann. Die Veranlagung wurde nicht beeinsprucht, es sind nur die zu diesem Zeitpunkt veröffentlichten Vorläufigkeiten nach § 165 AO berücksichtigt.Ist eine Bescheidänderung im Rahmen der Änderungsvorschrift des § 173 AO möglich? Greift möglicherweise eine andere Änderungsvorschrift?
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