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Die Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2007 wurde am 23.12.2014 beim Finanzamt eingereicht. Für den VZ 2007 besteht Veranlagungspflicht.Das Finanzamt lehnt die Veranlagung mit folgender Begründung ab.Die Festsetzungsfrist für die ESt2007 läuft am Ende des Kalenderjahres 2014 ab. Maßgeblich für die Wahrung der Festsetzungsfrist ist gemäß §169 Abs1 S. 3 Nr. 1 AO die Aufgabe des Steuerbescheides zur Post und nicht der Erklärungseingang.Wurde die Veranlagung zutreffend abgelehnt?
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