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A ist zusammen mit einem Mitgesellschafter B Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Die Gesellschafter haben die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und beim Handelsregister angemeldet. Bedingt durch Gesellschafterquerelen war die Gesellschaft im Jahr 2001 steuerlich nicht beraten. Im Jahr 2003 wurden die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 vom Finanzamt angefordert. Die Gesellschaft wurde ab Mitte des Jahres 2003 wieder steuerlich beraten. Von der Finanzverwaltung werden nunmehr für das Jahr 2002 Zwangsgelder gegen die Gesellschafter mit der Begründung festgesetzt, dass zum Zeitpunkt des allgemeinen Abgabetermins 31.05.2003 keine steuerliche Vertretung der Gesellschaft vorlag und somit die Abgabe Frist für steuerlich beratende Mandanten (31.12.) nicht greift. Die Steuererklärungen 02 wurden vor dem 31.12.03 abgegeben. Frage: Kann seitens der Finanzverwaltung auf den 31.05.03 abgestellt werden, obwohl die Gesellschaft danach steuerlich beraten war und der STB einen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärungen gestellt hat?
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