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Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 für ein EInzelunternehmen wird irrtümlich ein verkehrter Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde berücksichtigt, weshalb sowohl die Gewerbesteuer-Rückstellung als auch die Angaben zur Anrechnung nach § 35 EStG zu gering ausfallen. Das Finanzamt veranlagt erklärungsgemäß und berücksichtigt entsprechend zu geringe Gewerbesteuer als Anrechnung gem, § 35 EStG. Der Einkommensteuerbescheid ist bestandskräftig als der Fehler bemerkt wird. Kann der Einkommensteuerbescheid verfahrensrechtlich noch geändert werden, um die Gewerbesteueranrechnung zu erreichen?
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