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Im Tenor des BFH-Beschlusses vom 3. April 2013 (ergangen zum entsprechenden BFH-Rechtsstreit betreffend Menüpreisaufteilung bei unterschiedlich umsatzsteuerlich besteuerten Menükomponenten) hat der BFH und auch das BMF in einem anschließlich erlassenen BMF Schreiben bei gleichzeitiger Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses festgestellt, dass die zutreffende Aufteilung nach der einfachst möglichen Methode zu erfolgen habe und zwischen mehreren gleich einfachen Methoden ein freies Wahlrecht bestünde. Nachdem der BFH in seinem Beschluss vom 3. April 2013 darlegte, dass die von der Antragstellerin gewählte Aufteilungsmethode nicht einfachst möglich im Sinne der Vorgaben des EuGH sei, erklärte das BMF Schreiben vom 28.11.2013 aber, dass auch andere Methoden der Aufteilung möglich seien (so auch die des Antragstellers). Aufgrund der Aussagen des BMF Schreibens habe ich in Anwendung der Vorschriften des § 227 AO einen Erlassantrag betreffend an sich verwirkter Säumniszuschläge gestellt, dem das Finanzamt K nur zur Hälfte stattgegeben hat und einen weiteren vollständigen Erlass abgelehnt hat. Mein Problem ist ganz einfach darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige im behördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren alles Erdenkliche getan hat, um seinen Rechtsstandpunkt betreffend Aussetzung der Vollziehung wegen Umsatzsteuer 2002 bis 2006 obsiegen zu lassen, aber erst durch rückwirkende Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (siehe BMF Schreiben vom 28. November 2013) auch in seiner Rechtsauffassung bestätigt wurde. Als Konsequenz habe ich den vollständigen und nunmehr leider teilweise abgelehnten Erlass der Säumniszuschläge gemäß § 227 AO beantragt. Für eine baldige Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
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