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Ein Arbeitnehmer tritt am 1.3.2013 eine neue Arbeitsstelle an und wird sofort auf einer auswärtigen Tätigkeitsstelle in Polen eingesetzt, welche er auch fast ausschließlich bis zum Jahresende aufsucht. Am Jahresende stellt ihm sein Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuer-Bescheinigung aus, woraus hervorgeht, dass der Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Tätigkeit in Polen dem deutschen Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Anfang Februar 2014 reicht der Arbeitnehmer seine Einkommensteuer-Erklärung für 2013 bei dem für ihn zuständigen deutschen Finanzamt ein, worauf das Finanzamt am 27.2.2014 einen antragsgemäßen Steuerbescheid erlässt. Im Mai 2014 fordert die polnische Finanzbehörde den Arbeitnehmer auf, eine polnische Steuererklärung abzugeben, da er mit dem für seine nichtselbständige Tätigkeit in Polen bezogenen Arbeitslohn auch in Polen der Besteuerung unterliegt. Die angeforderte Steuererklärung wird umgehend bei der polnischen Finanzbehörde eingereicht. Mit Datum vom 17.7.2014 bescheinigt die polnische Finanzbehörde diesen Sachverhalt unter Angabe der entsprechenden steuerlichen Daten wie den erklärten Einnahmen sowie der gezahlten Steuer. Kann der am 27.02.2014 ergangene deutsche Steuerbescheid noch berichtigt werden, in dem die in Polen zu versteuernden Einkünfte in Deutschland nachträglich steuerfrei gestellt werden und dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden? (Hinweis: bisher wurde der volle Bruttoarbeitslohn auch in Deutschland erklärt)
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