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Mandanten, ein Ehepaar im gehobenen Alter, haben im Jahre 2012 ihre KG-Beteiligungen veräußert. Für diese Veräußerungsgewinne wurde in der Einkommensteuererklärung § 34 III EStG beantragt, da beide zu diesem Zeitpubkt überr 55 Jahre waren. Der Einkommensteuerbescheid endete mit einer festzusetzenden Einkommensteuer von 0,- €. Im Jahre 2015 rechnete das Finanzamt nach § 175 I S. 1 AO nachträglich ein Beteiligungsergebnis zu. Der Einkommensteuerbescheid setzt eine Einkommensteuer i.H.v. xxxxx,- € fest. Bei Prüfung des Steuerbescheides fiel dann auf, dass das FA die ausserordentlichen Einkünfte nach § 34 I EStG berechnet hat. Bei der Prüfung des ursprünglichen Steuerbescheides 2012 aus dem Jahre 2014 fiel auf, dass das Finanzamt auch damals gegen den gestelltten Antrag nach § 34 I EStG anstatt § 34 III EStG gerechnet hat. Ist der Einkommensteuerbescheid 2012 in diesem Punkt änderbar?
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