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- Änderungsvorschriften
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Einkommensteueränderungsbescheide 2002 - 2005 vom Oktober 2014 : Mandant hatte für die betreffenden Jahre 2002 - 2005 damals Einkünfte aus V+V und Gewerbebetrieb (letztere über gesonderte Feststellung) erklärt. Das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt wich von der Erklärung ab und hatte auch die Einkünfte aus V+V als Gewerblich beurteilt und in voller Höhe in den Grundlagenbescheiden umqualifiziert. Gegen diese Grundlagenbescheide aus dem Jahr 2006 wurde Einspruch eingelegt, mit der Begründung, es handele sich nicht um gewerbliche Vermietung. Das Wohnsitzfinanzamt hatte in den 2006 erlassenen Einkommensteuerfolgebescheiden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Grundlagenbescheid und alle V+V-Einkünfte mit 0 € angesetzt. Gegen diese Einkommensteuerbescheide wurde kein Einspruch eingelegt. Sie standen unter Vorbehalt der Nachprüfung. Ein Hinweis auf Vorläufigkeit oder Schätzung der V+V-Einkünfte ist nicht erfolgt. Den Einsprüchen gegen die Grundlagenbescheide wurde nun im Jahr 2014 zugunsten des Mandanten durch geänderte Grundlagenbescheide abgeholfen (reduzierte Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Es folgten angepasste Einkommensteuerbescheide 2002 - 2005 im Oktober 2014. Die Jahre 2002 - 2005 sind festsetzungsverjährt. Die Einkommensteuerbescheide konnten nur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AO geändert werden. Frage : Dürfen diese Folgebescheide auch die Einkünfte aus V+V in der ursprünglich erklärten Höhe ansetzen oder müssen diese Bescheide die Einkünfte aus Gewerbebetrieb reduziert laut den geänderten Grundlagenbescheiden ansetzen und die Einkünfte aus V+V wie im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid mit 0,00 € wegen der Festsetzungsverjährung?
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