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- Änderungsvorschriften
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Der Steuerpflichtige hat die Steuererklärungen für die Jahre 2009 bis 2012 erst im Dezember 2014 beim Finanzamt eingereicht. Die Steuererklärungen wurden alle am gleichen Tag eingereicht. Die Steuererklärung für das Jahr 2013 wurde ebenfalls noch im Jahr 2014 abgegeben. Das Finanzamt hat den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe aufgefordert bzw den Steuerpflichtigen nicht an eine Abgabe erinnert. Die festzusetzende Einkommensteuer lag jeweils bei ca. 40.000 Euro. Die Nachzahlungen lagen jeweils bei ca. 3.000 bis 5.000 Euro. Die Veranlagung erfolgte in Übereinstimmung mit den eingereichten Steuererklärungen. Das Finanzamt hat in jedem Steuerbescheid für die Jahre 2009 bis 2012 2.000 Euro Verspätungszuschlag (insgesamt 8.000 Euro) festgesetzt.Ist die Festsetzung der Verspätungszuschläge sachlich bzw der Höhe nach unbillig? Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Steuerpflichtige seiner Abgabepflicht ohne Aufforderung durch das Finanzamt nunmehr vollständig nachgekommen ist.
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