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Eine Mandantin wurde in den Jahren 2010 bis 2012 bestandskräftig veranlagt. Für diese drei Jahre wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt. Die Mandantin erzielte nach den Bescheiden und deren Selbstverständnis Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Prüfer kommt zu der Überzeugung, es handle sich um gewerbliche Einkünfte. Er möchte die Bescheide entsprechend ändern. Ist dies trotz Bestandskraft der Bescheide möglich?Die Mandantin wies den Eigenverbrauch für das im Betriebsvermögen befindliche Kfz durch ein Fahrtenbuch nach. Der Prüfer bemängelt die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs. Die Fahrtenbücher lagen für diese drei betreffenden Jahre der Veranlagungsstelle nicht vor. In früheren Jahren wurden aber Fahrtenbücher vorgelegt. Diese wurden nicht beanstandet. Der Prüfer ist nun der Meinung, dass die Fahrtenbücher in diesen drei Jahren nicht ordnungsgemäß sind. Er möchte den Eigenverbrauch nach der 1%-Methode ermitteln. Ist dies trotzt Bestandskraft der Bescheide und im Hinblick auf die Vergangenheitsbeurteilung möglich?
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