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Verliert ein gemeinnütziger Verein den Status gemäß § 52 AO, wenn er nicht aus der Vermögensverwaltung, nicht aus dem Zweckbetrieb und nicht aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern aus dem ideellen Bereich heraus eine Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als Komplementär (Vollhafter) bzw. Kommanditist oder 2) an einer GmbH erwirbt?
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