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Mein Mandant hat in Deutschland bei seinen Eltern gewohnt, hat anschließend studiert und ist dann nach Abschluss seiner Ausbildung zum Arbeiten in die Schweiz gezogen. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland abgemeldet und in der Schweiz mit Erstwohnsitz angemeldet. An den Wochenenden kommt er aber regelmäßig (nicht jedes, aber fast jedes) wieder nach Deutschland und wohnt dann im ehemaligen Kinderzimmer bei seinen Eltern. Er ist wirtschaftlich von den Eltern unabhängig. Für mich stellt sich nun die Frage ob das ehemalige Kinderzimmer als Wohnsitz i.S.d. § 8 AO zählt? Falls nicht, stellt sich weiterhin die Frage ob er dann einen gewöhnlichen Aufenthalt im ehemaligen Kinderzimmer bei seinen Eltern hat?
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