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Mein Mandant, ein Einzelunternehmer, Freiberufler, hat jetzt für die Jahre 2010-2012 eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt für eine Betriebsprüfung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer erhalten.Die Einkommensteuerbescheide stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO und auch in den Erläuterungen sind keine Vorläufigkeiten enthalten. Sie sind nur vorläufig hinsichtlich § 165 AO. Er erzielt Gewinne von über 100.000 Euro pro Jahr (keine Verluste).Der Einkommensteuerbescheid 2013 (nicht im Prüfungszeitraum enthalten) kam heute vom Finanzamt im Steuerbüro an und dieser steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO.Die Umsatzsteuer steht ja automatisch unter § 164 AO und die Verjährungsfrist ist erst nach vier Jahren verstrichen.Kann das Finanzamt eine Prüfung, obwohl die Einkommensteuer-Bescheide nicht unter § 164 AO stehen, ohne gesonderte Erläuterung für die Einkommensteuer 2010-2012 anordnen? oder sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden? Wenn ja mit welcher Begründung? Für eine Beantwortung meiner Frage bis morgen, 24.03.2015 gegen 12.00 Uhr wäre ich Ihnen sehr dankbar!
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