- 2023
- 2022
- 2021
- 2020
- 2019
- Archiv
- Tschechische Renteneinkünfte in Deutschland
- Offenbare Unrichtigkeit
- Umsatzsteuer in Verbindung mit einer KG
- qualifizierter Anteilstausch
- Personengesellschaft Gewinnverteilung
- Separate Abschreibung Garagen
- Vorsteuerabzug
- vermögensverwaltende GmbH
- §11 EStG – Umsatzsteuervorauszahlungen Lastschrift
- Share Deals
- Sachentnahmen
- Zurechnung Einkünfte bei noch nicht erfülltem Vermächtnis?
- Trainer
- Voller Ansatz von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Nutzung durch den angestellten Ehegatten
- Steuerpflicht
- Neue Konsignationslagerregelung
- Sonderabschreibungen gem. § 7b EStG und zusätzliche Förderung
- Nießbrauch an einer Wohnung
- Vorsteueraufteilung
- Umsatzsteuerpflicht als Verfahrensbeistand
- Verkauf von LuF-Flächen
- Verpflegungsmehraufwand
- Verkauf von GmbH-Anteilen
- Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer
- Unternehmensvermögen
- § 138a AO, länderbezogener Bericht
- Schadenersatz
- Anrechnung der Gewerbesteuer bei Veräußerung
- Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen, Vorsteuerabzug
- Organschaft bei Personengesellschaften
- Notwendiges Betriebsvermögen
- 175 AO bei übersehener Pauschalversteuerung
- Abgabe von Steuererklärungen
- Abgabenordnung Betriebsprüfung neue Tatsachen
- Ablehnung einer Antragsveranlagung
- Anrechnung nach § 35 EStG
- anschaffungsnaher Aufwand
- AO
- AO; Hinterziehungszinsen
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung bei Schätzung
- Aufteilung einer Steuerschuld nach §§ 268 ff AO und Zahllast der Erben
- Berichtigung des Wertansatzes in der Sonderbilanz
- Bescheidänderung
- Beschwer
- Betriebsprüfung
- Bilanzierung Übergangsverlust
- BP + Buchführungsunterlagen
- BP + Kassenführung
- DBA Deutschland Niederlande
- Doppelerfassung Einkünfte
- fehlerhafte Voranmeldungen
- Festsetzung eines Verspätungszuschlags
- Festsetzungsverjährung
- Festsetzungsverjährung
- Festsetzungsverjährung
- Festsetzungsverjährung u. Verlustfeststellungsbescheid
- Feststellungserklärung Praxisgemeinschaft
- Fristverlängerung und Zwangsgeld
- Gemeinnützigkeit bei Beteiligung an Unternehmen
- Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten
- Geänderte Bescheide auf Grund Liebhaberei
- Grundsteuer
- Haftung nach § 74 AO
- Haftungsbescheid gegen den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer
- Korrektur Einkommensteuerbescheid
- Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen
- Minijob versehentlich steuerpflichtig behandelt, Korrekturmöglichkeiten
- Möglichkeit des vollständigen Erlasses von Säumniszuschlägen (§ 227 AO)
- Nachweis von Barprovisionen ins Ausland
- Prüfungsanordnung BP - Bescheide fehlender Vorbehalt der Nachprüfung
- Rechnungsnummern USt auch für ESt relevant
- Rechtsbehelf
- Selbstanzeige Erbschaftsteuer
- Steuerfahndung
- Steuerhinterziehung durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen
- Steuerhinterziehung Zeitraum Steuererklärungen
- Umsatzsteuersatz Seeling und Änderungsmöglichkeiten durch die Finanzbehörde
- Verjährung BP
- Verlust nach endgültigen Schätzbescheiden
- Verspätete Abgabe einer UST-VA
- Vollverzinsung § 233a AO, aktuell anfechtbar?
- Vorläugigkeit nach § 164 AO
- Was "darf" der Betriebsprüfer?
- Wiedereinsetzung Sprungklage
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
- Zahlungsverjährung
- Zuständigkeitswechsel der Finanzämter
- § 174 Abs. 3 AO bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids
- § 174 AO bei irländischer Lohnsteuer
- Änderung bestandskräftiger Bescheid wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen
- Änderung der Bescheide / korrespondierende Besteuerung
- Änderung ESt-Bescheid
- Änderung ESt-Bescheid
- Änderung Folgebescheide
- Änderung Steuerbescheid
- Änderung Steuerbescheide
- Änderungs- und Korrekturmöglichkeiten gem. AO (Einkommensteuerbescheid)
- Änderungsvorschriften
- Änderungsvorschriften
Mein Mandant, ein Einzelunternehmer, Freiberufler, hat jetzt für die Jahre 2010-2012 eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt für eine Betriebsprüfung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer erhalten.Die Einkommensteuerbescheide stehen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO und auch in den Erläuterungen sind keine Vorläufigkeiten enthalten. Sie sind nur vorläufig hinsichtlich § 165 AO. Er erzielt Gewinne von über 100.000 Euro pro Jahr (keine Verluste).Der Einkommensteuerbescheid 2013 (nicht im Prüfungszeitraum enthalten) kam heute vom Finanzamt im Steuerbüro an und dieser steht auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO.Die Umsatzsteuer steht ja automatisch unter § 164 AO und die Verjährungsfrist ist erst nach vier Jahren verstrichen.Kann das Finanzamt eine Prüfung, obwohl die Einkommensteuer-Bescheide nicht unter § 164 AO stehen, ohne gesonderte Erläuterung für die Einkommensteuer 2010-2012 anordnen? oder sollte hiergegen Einspruch eingelegt werden? Wenn ja mit welcher Begründung? Für eine Beantwortung meiner Frage bis morgen, 24.03.2015 gegen 12.00 Uhr wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?
Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!
Jetzt 14 Tage kostenlos testen!