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Unser Mandant ist Kommanditist einer KG und für ihn ist auch eine Sonderbilanz erfasst, in der Zinsen aus dem Darlehen an die KG erfasst sind. Die Zinsen setzt die KG folglich ab, der Gesellschafter hat diese als Einnahmen in der Sonderbilanz. Die einheiltiche und gesonderte Feststellung ist richtig erstellt, der Gewinnanteil der KG und die Sonderbilanz. Der gesamte Anteil wurde in der Einkommensteuer richtig in der Anlage G erfasst. Nun ist uns aufgefallen, dass die Zinsen aus den Darlehen nochmals in der Anlage KAP erfasst wurden und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden. Nach welcher Vorschrift der AO können die Bescheide geändert werden ( §§ 173/174/129 AO?)
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