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Verkauf an Mieter,§ 15a UStG

Unser Mandant hatte eine Immobilie samt Inventar an den Betreiber eines Hotelunternehmers verpachtet. Die Immobilie samt Inventar wurde mit notariellem Kaufvertrag nun an den Hotelunternehmer veräußert. Dieser führt das Unternehmen, jetzt als Eigentümer der Immobilie, in unveränderter Form fort. Da der Erwerber nicht die Vermietung und Verpachtung selbst fortführt, sondern vielmehr das Hotelunternehmen in Eigenregie betreibt, handelt sich vorliegend offenbar um keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Im Kaufvertrag ist bezüglich des Kaufpreises Folgendes beurkundet: „Der Kaufpreis beträgt 733.000 €. Hiervon entfällt auf Grund und Boden ein Betrag von 47.696 €, auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände ein Betrag von insgesamt netto 17.009 € sowie auf die Wohnung im 3. und 4. OG ein Betrag von 60.000 €. Der Verkäufer wird dem Käufer hierzu eine gesonderte Rechnung stellen, § 14 UStG.“ Eine vorsorglich ausgesprochene, unbedingte Option nach § 9 UStG wurde im Notarvertrag versäumt. Nach aktueller Rechtsprechung ist wohl zwar der Widerruf einer Option (auch außerhalb des ursprünglichen Notarvertrags) möglich. Die nachträgliche Ausübung einer Option bleibt allerdings wohl auch nach Änderung der Rechtsprechung verwehrt. Fragen: 1. Eröffnet die im Notarvertrag enthaltene Formulierung „Der Verkäufer wird dem Käufer hierzu eine gesonderte Rechnung stellen, § 14 UStG“ die nachträgliche Ausübung einer Option, da tatsächlich diese Rechnung bis dato noch nicht erstellt wurde? 2. Falls dies nicht der Fall ist, wäre dann der Kaufpreis in der noch zu erstellenden Rechnung in eine steuerfreie Grundstücksveräußerung und eine steuerpflichtige Veräußerung des Inventars aufzuteilen? 3. Beschränkt sich in diesem Fall (vgl. 2.) eine erforderliche Vorsteuerberichtigung des Veräußerers auf Vorsteuern aus Eingangsleistungen für das Gebäude?
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