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Sportverein,Gaststätte

Im vorliegenden Sachverhalt übertrug 2016 ein Sportverein (SSV) ein Sportzentrum an die Gemeinde (Heimfall, Aufwendungsersatz gegen Zuschüsse, tauschähnlicher Umsatz). Die damals Beteiligten gingen von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG, § 1 Abs. 1a UStG) aus. Aktuell findet eine umsatzsteuerliche Sonderprüfung sowohl beim SSV als auch bei der Gemeinde statt. Das Sportzentrum besteht aus drei Bereichen: a) Sporthalle: Die Sporthalle wurde vom SSV seinen Mitgliedern gegen Beiträge sowie gegenüber Mitgliedern und Dritten gegen Kursgebühren überlassen. Dem Sportverein wurde bei einer vorhergehenden Betriebsprüfung ein Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 20 % zugestanden. Die Gemeinde vermietet die Sporthalle an den SSV (Hauptmieter), der die Sporthalle wie zuvor nutzt. Darüber hinaus vermietet die Gemeinde die Sporthalle auch an andere Vereine und Gruppen sowie an umliegende Gemeinden für Schul- und Vereinssport. Vorsteuer wird in Höhe von 100 % angesetzt. b) Veranstaltungsfoyer: Der SSV nutzte das Veranstaltungsfoyer für eigene Veranstaltungen mit und ohne Entgelterzielung sowie durch Vermietungen an Dritte (Familienfeiern, Betriebsfeiern u.a.). Die BP gestand dem SSV ca. 80 % Vorsteuerabzug zu. Die Gemeinde nutzt das Veranstaltungsfoyer wie vorher der Verein. Der Anteil der Vorsteuer wird zu 100 % angesetzt. c) Sportgaststätte: Die Sportgaststätte wurde vom SSV bewirtschaftet. Der Vorsteuerabzug wurde zu 100 % angesetzt. Die Gemeinde hat die Sportgaststätte an den SSV vermietet mit der Einschränkung, dass die Räumlichkeiten bei Veranstaltungen im Foyer dort mit einbezogen sind. Die Prüferin hat die Annahme einer GiG aufgegriffen und problematisiert. Sie wäre wohl auch bei einer „dünnen“ Argumentation der Annahme einer GiG nicht abgeneigt. Frage: Wie ist vorliegender Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen einer GiG (insbesondere für die Sportgaststätte) zu beurteilen? Welche Argumente können für eine GiG vorgebracht werden?
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