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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Wesentliche Betriebsgrundlagen

Ein Einzelunternehmer ist Eigentümer der Inventar- und Einrichtungsgegenstände von insg. drei Cafés. Die Räumlichkeiten von zwei der drei Cafés sind ebenfalls im Eigentum des Einzelunternehmers. Die Räumlichkeiten des dritten Eiscafés sind vom Einzelunternehmer selbst angemietet. Die drei Cafébetriebe werden vom Einzelunternehmer nicht selbst betrieben, sondern werden verpachtet und die Räumlichkeiten vermietet bzw. die Räumlichkeiten für das o. g. dritte Café untervermietet. Es ist nun beabsichtigt, die Inventar- und Einrichtungsgegenstände des o. g. dritten Cafés an einen neuen Betreiber zu verkaufen. Der neue Betreiber wird auch den Mietvertrag selbst als neuer Mieter übernehmen. Es stellt sich jetzt die Frage, ob der Verkauf der Inventar- und Einrichtungsgegenstände des o. g. dritten Cafés als umsatzsteuerpflichtige Veräußerung von Gegenständen zu qualifizieren ist oder ob die eben beschriebene Veräußerung evtl. doch als umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 (1a) UStG) zu qualifizieren ist.
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