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Waren,Fertigstellung

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um gutachterliche Stellungnahme zu nachfolgendem Sachverhalt: Der Mandant A hat eine Praxis gekauft. Der Praxisübergang war eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Am Übergabetag waren noch teilfertige Arbeiten vorhanden. Diese Arbeiten stehen dem Verkäufer. Der Praxiskäufer rechnet nach Fertigstellung mit dem Klienten ab. Für die darin enthaltenen halbfertigen Arbeiten stellt der Praxisverkäufer dem Praxiskäufer eine Rechnung. Frage: Ist diese Rechnung mit Umsatzsteuer auszuweisen oder gehört diese zum Praxisverkauf und fällt unter die nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen? Vielen Dank vorab
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