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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Vorsteuerberichtigung

Beurteilung des Verkaufs von zwei Immobilien (Hotel-Gebäude) mit Grundstück Die Immobilien werden umsatzsteuerpflichtig vermietet/verpachtet. Die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten wurde gezogen. Die Immobilien werden verpachtet, die Pachteinnahmen daraus sind bei den Einkünften aus V+V versteuert worden. Für jedes Objekt wird eine gesonderte Anlage V+V erstellt. Es wird geplant, eine Immobilie samt Grundstück im Jahr 2024 zu verkaufen und die andere Immobilie samt Grundstück im Jahr 2025. Die Beurteilung betrifft nur die Gebäudebestandsteile. Die Einrichtung und Einbauten hat der Pächter (Ehemann) selbst angeschafft. Bei den Mandanten handelt es sich um ein Ehepaar. Die Ehefrau ist die Besitzerin der zwei Immobilen und verpachtet diese an ihren Ehemann, der die Hotels betreibt. Erste Immobilie – Verkauf im Jahr 2024 Grundstückskauf 1997, Fertigstellung 1998 Laut notarieller Urkunde vom 01.08.2013 – Überlassung als ehebedingte Zuwendung – Mit Vollzug der gegenwärtigen Urkunde wird unsere Mandantin Alleineigentümerin. – Spekulationsfrist endet am 02.08.2023. Anmerkung: In dieser Immobilie wird eine Wohneinheit selbst genutzt. Die Anschaffungskosten hierfür sowie die laufenden Kosten wurden getrennt erfasst in privat und Vermietung. Die Vorsteuer wurde nur bei der Vermietung gezogen. Zweite Immobilie – Verkauf im Jahr 2025 Grundstückskauf 26.08.2013 – Nutzen und Lasten gehen am 29.10.2013 über (Restzahlung des Kaufpreises). – Spekulationsfrist endet am 30.10.2013. Hotelneubau – Fertigstellung 28.12.2018 – Verpachtet ab 01.01.2019 – Spekulationsfrist endet am 29.12.2028. Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung: 1. Geschäftsveräußerung im Ganzen ohne Umsatzsteuer Die Geschäftsveräußerung erfolgt an einen anderen Unternehmer (vorsteuerabzugsberechtigt) für dessen Unternehmen. Ist es sinnvoll, die Veräußerung ohne Umsatzsteuer zu gestalten? 2. Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer Die Geschäftsveräußerung erfolgt an einen anderen Unternehmer (vorsteuerabzugsberechtigt) für dessen Unternehmen. Ist es sinnvoll, die Veräußerung mit Umsatzsteuer zu gestalten? Falls ja, entfällt hierfür der Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG? 3. § 15a UStG Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen führen bei Immobilien zu einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen führen bei Immobilien zu einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen führen bei Immobilien zu einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Was versteht man unter größeren Instandsetzungsmaßnahmen am Gebäude? Gibt es hierfür eine Aufstellung? Eine Vorsteuerberichtigung kann sich nicht nur dann ergeben, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. Auch größere Instandsetzungsmaßnahmen führen bei Immobilien zu einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum.
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