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§ 1 Abs. 1a UStG,Warenbestand

Unser Mandant ist ein Tierarzt, der seine Praxis an einen Nachfolger verkauft hat und sich nun zur Ruhe setzt. Der Erwerber übernahm das Praxisinventar für 150.000 €, außerdem die Bestände an Medikamenten und Futtermitteln, welche zum Aufgabedatum (31.12.2021) vom Veräußerer mittels körperlicher Bestandsaufnahme unter Zugrundelegung der Einkaufspreise ermittelt wurden. Der Übernahmepreis betrug 60.000 €. Folglich haben sich Veräußerer und Erwerber auf ein Gesamtentgelt in Höhe von 210.000 € geeinigt. Strittig ist nun, ob in Höhe von 210.000 € eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt (§ 1 Abs. 1a UStG), oder ob in Höhe der 60.000 € ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Stellt die Inventur eine wesentliche Betriebsgrundlage dar? Was muss gegeben sein, damit der Warenbestand zu einer wesentlichen Betriebsgrundlage zählt? Wir haben diese Problematik auch im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe von Gaststätten. Gehört ein durch Inventur ermittelter Warenbestand (Getränke, Lebensmittel) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, oder ist der Verkauf ein normaler umsatzsteuerpflichtiger Umsatz?
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