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Aufnahme Mitunternehmer,nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen,Veräußerung Mitunternehmeranteil

In eine bestehende ärztliche Einzelpraxis wird ein Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % aufgenommen. Der bisherige alleinige Gesellschafter veräußert den Anteil und versteuert einen Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG. Der Veräußerungspreis von insgesamt 240.000 € setzt sich zusammen aus einen Kaufpreisanteil von 40.000 € für das anteilige Anlagevermögen und von 200.000 € für den immateriellen Wert der Praxis (50 %). Frage: Unterliegt der anteilige Kaufpreis für den immateriellen Wert der Praxis der Umsatzsteuer?
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