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Umsatzsteuer,Geschäftsveräußerung im Ganzen,Betriebsteil

Die Freiberufler A und B betreiben in Form einer GmbH eine Praxis in X und eine unselbständige Nebenstelle in Y. Beide Gesellschafter sind als Geschäftsführer bestellt. Der Freiberufler A und alle angestellten Mitarbeiter sind ausschließlich in A tätig, während der Freiberufler B zu 90 % in Y und zu 10 % in X tätig ist. Getrennte Buchhaltungen werden für die beiden Betriebsteile nicht geführt. Die Praxis wird an beiden Orten in von Fremden angemieteten Räumen betrieben. Bis auf das gemeinsam betriebene Netzwerk verfügt jeder Praxisort über eine eigene Einrichtung (Möbel, Drucker, PC etc.). Aufgrund des Alters des A ist die Auflösung der GmbH geplant. Vorher wird der Kundenstamm in X zusammen mit den PCs und diversen anderen Einrichtungsgegenständen der Praxis in X an den fremden Freiberufler C veräußert. Sämtliche Mitarbeiter werden ebenfalls vom Erwerber C übernommen. Der Erwerber C betreibt bereits in X eine bestehende Praxis in eigenen Räumen. Dort werden der erworbene Kundenstamm und die erworbenen Wirtschaftsgüter integriert. Nennenswerte zusätzliche Aufwendungen zu den Erwerbskosten entstehen dem Erwerber C nicht. Danach wird in einem weiteren Schritt der Kundenstamm in Y sowie die gesamte Einrichtung in Y an den Gesellschafter B veräußert. Der Gesellschafter B gründet eine neue eigene Praxis in Y. Die Praxis wird von B als Einzelunternehmen in den von ihm neu anzumietenden ehemaligen Räumen der Nebenstelle in Y betrieben. Ebenfalls wird im Rahmen dieser Veräußerung das gemeinsame Netzwerk (Hard- und Software) von B entgeltlich erworben. Größere Aufwendungen entstehen B aufgrund der erworbenen Wirtschaftsgüter nach der Firmengründung nicht. Die Kundenstämme konnten vorab zu 95 % den beiden Praxisstandorten zugeordnet werden. Der Rest wird nach dem angenommenen Willen der Kunden den einzelnen Erwerbern zugeordnet. Die Mietverträge für die Räumlichkeiten in X und in Y werden von der GmbH gekündigt. Die Vertragsabschlüsse bezüglich der beiden Veräußerungen erfolgen innerhalb weniger Tage mit verschiedenen Wirkungen innerhalb von drei Monaten. Der Gesellschafter A ist ab der Anmeldung der Auflösung der GmbH voraussichtlich nicht mehr freiberuflich tätig. Fragestellung: Liegen bei beiden Veräußerungen aufgrund des Bestehens von Teilbetrieben umsatzsteuerrechtlich Geschäftsveräußerungen im Ganzen vor?
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