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Umsatzsteuer,Vorsteuerabzug,Korrekturnorm

Mein Mandant hat im Jahr 2019 zwei Waschhäuser neu errichtet, in welchem u.a. auch die Duschanlagen sind. Er betreibt einen Campingplatz mit ca. 90 % Dauercampern (§ 4 Nr. 12 UStG). Die Nutzung der Duschen ist nur durch den Erwerb von Duschmarken möglich. Die Einnahmen hieraus wurden bisher umsatzversteuert. Im Rahmen des Neubaus wurden die Vorsteuerbeträge nunmehr aufgeteilt nach 1. Toilettenbereich (frei zugänglich) mit 10 % abzugsfähig, 2. Duschbereich sowie Steuerungseinheit der Duschen mit 100 % abzugsfähig. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde nunmehr auf die USt-Richtlinie verwiesen, wonach insbesondere bei Duschen eine Nebenleistung zur Hauptleistung vorliegt, selbst wenn ein gesondertes Entgelt entrichtet wird. Somit möchte das Finanzamt die Vorsteuer unter Punkt 2 auf 10 % abzugsfähig kürzen. Laut USt-Kommentar entspricht dies nicht dem europäischen Recht, da das Entgelt für eine konkrete Gegenleistung (2 Min. Duschen) entrichtet wird und somit auch verbrauchsabhängig ist. Ergänzende Frage: Im Rahmen der UStVA wurde dieser Sachverhalt bereits abgefragt (Belege und Berechnungen wurden dem Finanzamt zugesandt) und durch Auszahlung somit m.E. bewilligt. Die USt-Bescheide sind jedoch unter § 164 AO und nicht verjährt. Die Umsatzerlöse (die in den Vorjahren immer umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sind) für Duscheinnahmen bis 2015 wären nicht korrigierbar?
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