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Zuordnung,Ferienwohnung,§ 13b UStG

Meine Mandanten (Eheleute) haben im November 2019 eine Ferienwohnung gekauft. Für die Maklergebühr und die Notarkosten wurde keine Vorsteuer erklärt. Die Abgabe der gemeinsamen Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung der Ehefrau erfolgte im Februar 2021. Kann die Umsatzsteuererklärung 2019 für die Eheleute mit Angabe der Vorsteuer noch abgegeben werden? Dem Finanzamt ist der Sachverhalt bis heute unbekannt. Der Übergang von Nutzen und Lasten erfolgte erst im Jahr 2020. Es sind weitere Aufwendungen angefallen, für die nun in der Umsatzsteuererklärung 2020 die Vorsteuern erklärt werden sollen. Bis wann hätte die Zuordnungsentscheidung beim Finanzamt erfolgen müssen? Zum 31.7.2020 oder 2021? Entfällt der Vorsteuerabzug u.U. ganz?
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