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Zuordnung zum Unternehmensvermögen,zeitnahe Zuordnungsentscheidung,Abschn. 15.2c UStAE

Mein Mandant fährt täglich von seiner Wohnung zu seinem Lkw-Standort. Mein Mandant ist selbständig als Einzelunternehmer tätig. Die täglichen Fahrten wurden mit der Entfernungspauschale angesetzt. Diese hat das Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, dass die hierfür gefahrenen Kilometer mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung eines Jahres betragen. Der Pkw ist damit notwendiges Betriebsvermögen. Es sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen mit Versteuerung des Privatanteils von 1 %. Der Privatanteil wurde umsatzversteuert und die Vorsteuer aus den Wartungskosten und den geschätzten Dieselkosten geltend gemacht. Die Kosten wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht. Das Finanzamt lehnt den Vorsteuerabzug ab, da die Zuordnungsentscheidung nicht zeitnah erfolgte. Die Steuererklärung 2019, um die handelt es sich hier, wurde am 03.12.2020 beim Finanzamt eingereicht. Der Vorsteuerabzug wurde im Rahmen des Einspruchsverfahrens am 24.03.2021 geltend gemacht. Der Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Kauf im Kj. 2018 wurde nicht geltend gemacht. Es ist noch zu erwähnen, dass die Entfernungspauschale seit dem Kj. 2013 geltend gemacht wurde und auch durch die Finanzverwaltung akzeptiert wurde. Kann der Vorsteuerabzug für das Kj. 2019 mangels nicht zeitnaher Zuordnungsentscheidung aberkannt werden?
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